Реферат: Экономические системы

I. DieWirtschaftssysteme

Die Ordnung desWirtschaftslebens beinhaltet als Kernfrage das Verhältnis Staat — private Wirtschaft, Bindung und Freiheit im 'Wirtschaftsbereich sowie Eigentumund Verfügung über di( Produktionsmittel. Die durch die Industrialisierunghervorgeru­fene Produktionssteigerung hat in zunehmendem Maße als politi­scheKomponente die Beziehungen zwischen Stabilität der Preise,wirtschaftlichem Wachstum, Erhaltung der Kaufkraft und Siche­rung derArbeitsplätze ins Spiel gebracht, wobei dieses „magisch Viereck" imGleichgewicht zu halten ist. Die Verschiedenheit der praktiziertenWirtschaftssysteme führt jedoch zwangsläufig zui Überbetonungder einen oder anderen Komponente und damil zu einer entgegengesetzten Entwicklunginnerhalb der freien bzw. sozialen Marktwirtschaft und der Planwirtschaft.Beide Sy­steme sind volkswirtschaftliche Denkmodelle, die in der Praxisvermischt auftreten.

l. FreieMarktwirtschaft

a)Die klassische Nationalökonomie

DieseForm des Wirtschaftslebens entspricht einem Bedürfnis des handel- undgewerbetreibenden Industriestaates und dem Sy­stem des modernen Kapitalismus.Sie wird dadurch geprägt, dat der Einzelmensch auch im Wirtschaftslebensich selbst überlasset bleibt, während auf dem Markt das freie Spielder Kräfte herrscht. Kennzeichnend ist das Verhältnis von Produktionund Bedarf das sich ebenso wie das Verhältnis von Angebot und Nachfrag vonselbst regelt. Es findet also ein marktwirtschaftlich automaÄ scherAusgleich aller Interessen statt, wobei sich eine naturlich Ausleseder Besten nach Maßgabe ihrer Leistungen vollzieht. Un dieMarktwirtschaft völlig unbeeinflußt funktionieren zu lassen ist einvon Lenkungsprinzipien freier Handel, Waren- um Dienstleistungsverkehr sowieeine nahezu unbegrenzte Gewerbt freiheit erforderlich. Auch die schrankenloseFreiheit des Eigen tums mit der dazugehörigen Verfügungsmachtüber Grund um

Boden muß vompolitischen Prinzip her gewährleistet sein. Glei­ches gilt für dieFreizügigkeit (d.h. die Beschäftigung, Berufsaus-nbung undArbeitsplatzwahl), die Freiheit der Konsumwahl und die Freiheit derLohn-/Preisgestaltung.

DieseForm der klassischen Nationalökonomie hat sich infolge der„eigentümlichen Dialektik des Freiheitsbegriffes" selbstzer-wört, wobei die absolute Vertragsfreiheit die Wettbewerbsfreiheitausgehöhlt hat. Da die uneingeschränkte Freiheit als solche ihrRegulativ in der Gesetzmäßigkeit des Marktes findet, die jeweili­geNachfrage sich aber auf das günstigste Angebot einpendelt, wird — um eineOrdnung aufrechtzuerhalten — ein Gleichgewicht itr Kräftevorausgesetzt.

Beispiel: Vielzahl gleich großer, gleich leistungsfähiger und gleichkapi-ulkraftiger Einzelbetriebe.

DerMarkt selbst hat, von diesem freien System ausgehend, das Gleichgewicht derKräfte verschoben, da Industrialisierung, Ver­kehr und Technik den Großbetriebgebracht und die Entstehung von Kartellen, Monopolen, Syndikaten und Konzernengefördert laben. Dadurch ist in vielen Fällen die Initiative kleinerund mitt­lerer Unternehmen erstickt worden und es bedarf deshalb politi­scherÜberlegungen, um die Investitionsfreudigkeit des Unter­nehmens und damitdie Expansion der Wirtschaft (= Steigerung :des Lebensstandards)sicherzustellen.

b) Die sozialeMarktwirtschaft (Bundesrepublik) Durch die historischeEntwicklung ist der Automatismus der sich selbst regelnden Wirtschaftbeseitigt. Damit ist auch die Vor-tussetzung für eine völligeZurückhaltung des Staates entfallen, <h die ungehinderteMonopolisierung lebenswichtiger Güter zu Ausbeutung, Kapitalbindung undpolitischer Macht führen kann. Diesen drohenden sozialen Ungleichgewichtenwirkt die Form dtr sozialen, d.h. teilbeeinßußtenMarktwirtschaft entgegen, die tut einem sich frei nach Angebot und Nachfragebildenden Preis (l. B. für Textilien) beruht. Die Intervention desStaates geschieht durch Gesetze oder Einzelakte, wobei die dirigistischenMaßnah-•Kn weder generell, noch i. S. einer Globalsteuerung der Wirt­schaft,sondern nur im Bedarfsfall mit geringstmöglichem Um­fang ergriffen werden.Eine Verplanung oder Verstaatlichung der ii'irtschaft in ihrer gesamten Breitefehlt völlig.


   

Die Lenkungsmaßnahmenderöffentlichen Hand dienen dem Zweck, das nach wie vor erstrebteautomatische Funktionieren des Marktes nicht zu stören und das Prinzip desfreien Wettbe­werbs aufrecht zu erhalten,               i '

Beispiele:Subventionen; Förderung der Randgebiete; Schutz von Be­rufsbildern;Ausgleich im Wettbewerb; Preisauszeichnung; Ein- und Ausfuhrregelung;Imerzonenhandelsvorschriften.

Auch Gesetze (vgl. S. 48) über Versicherungs- und Kreditwe­sen,Bausparen und Vermögensbildung, agrarrechtliche Markt­ordnungen,Vorschriften über Absatzsicherung (z.B. Zucker) und Bevorratung (z.B.Mineralöl) sowie die Verflechtung Euro­pas garantieren eine sozialausgewogene Märktwirtschaft.

DerAusgleichsozialer Härten wird ferner durchdie vom Staat betriebene Geld-, Finanz- und Diskontpolitik erstrebt, wobei inder Bundesrepublik Deutschland die (unabhängige) Bundesbank mitihrem kreditpolitischen Instrumentarium dem Staat zur Seite steht. DieInterventionsmöglichkeiten in einer nicht tausch-, son­derngeldorientierten Wirtschaft bestehen darin, daß die Umlauf-menge desGeldes, die Deckung dieser Menge in wertneutralen Beständen (z.B. Gold),die Höhe der Zinssätze (Diskont-, Lom­bardsatz) sowie dieKonvertierbarkeit deriWährung (Devisenbe­wirtschaftung,Wechselkurspolitik) beeinflußt werden kann.

Beispiele:Höhe der Mindestreservesätze freier Geldinstitute bei dei Bundesbank;Rediskontbeschränkungen; Konjunkturausgleichsrückk-ge;Kreditaufnahmebeschränkung; Investitionshilfe&bgaben.

Auch eine mehrjährige Finanz- undHaushaltsplanung,die Er­stellung von Orientierungsdaten für dieWirtschaft, die Förde­rung des Wohnungsbaues und derVermögensbildung, die Stabil!-tätsgesetzgebung sowie einemaßvolle Lohn- und Preispolitik sind für Konjunktur, Wirtschaft undMarkt von Bedeutung. Schließlich dient auch die Steuer- undZollgesetzgebung da Wirtschaftslenkung sowie der Investitions- undLeistungsfreu­digkeit von Konsumenten und Produzenten. Jedes staatliche En­gagementist jedoch nur im Interesse einer ausgeglichenen Zah­lungsbilanz und einergesunden, privatwirtschaftlich orientiertet Volkswirtschaft zu rechtfertigen.

AlsFolge von Rezession, Arbeitslosigkeit, Preisauftrieb und Deckungslücken inden öffentlichen Haushalten kommt eini Wirtschaftslenkung in Form der Investitionskontrollein Be-

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tracht, die vongemeinsamer Absprache zwischen öffentlichen und strukturellenInvestitionen der Großunternehmer bis zur Einführung vonWirtschafts- und Sozialräten mit Rahmenpla­nungskompetenz reicht.

2. Planwirtschaft

Im Gegensatz zur frei nach Angebot und Nachfrage sich regu­lierendenWirtschaft verkörpert die PlanwirtschaftdenWillen des Staates, nicht den des Unternehmens. Ziel dieses Wirtschafts­systemsist, Produktion, Absatz, Eigenverbrauch, Gütervertei­lung und Export nachdem in volkswirtschaftlicher Planung er­rechneten Bedarf kraft Gesetzes zubestimmen. Damit verbunden ist die (theoretische) Sicherung der Arbeitsplätzefür die Zeit der Planung sowie die stete Steigerung des Bruttosozialprodukts(= alle erarbeiteten Werte und Dienstleistungen). Maximalziel istBedarfsdeckung, nicht mehr. An die Stelle der Marktregulierung trittstaatliches Reglement. Infolgedessen wird der Unternehmer und Kapitalist(theoretisch) durch das Volksganze, praktisch durch den Funktionärersetzt, der den Staat verkörpert und den (mehrjährigen)Wirtschaftsplan durchzusetzen hat. Das Funktio­närswesen beherrscht so dieWirtschaft, wird Träger der Macht und erwirbt ökonomische Vorrechte.Der Staat wird dadurch iumunkontrollierbaren Verwaltungsapparat, in demdie soziale «nd ökonomische, d.h. unternehmerische Abhängigkeitständig zunimmt.

a)Zentralverwaltungswirtschaft (China)

Innerhalb dieser Unterart der verplanten,staatsunmittelbaren und unselbständigen Wirtschaft stellt der Marktlediglich einen Ort für Absatz, Umschlag oder Tausch dar, wobei auch dieHin­gabe von Ware gegen Münz- bzw. Papiergeld Tauschcharakter besitzt.Eine wertneutrale Geldentwicklung oder Kursschwan­kung gibt es nicht.Produktion und Absatz (d.h. Export und Eigenverbrauch) und damit der Preiswerden gesetzlichgeregelt. Das Eigentum an den Produktionsmitteln (z.B. Maschinen) be­sitzen derStaat, staatsähnliche Unternehmen oder Kollektive. Es wird durchStaatsbeamte (Funktionäre) oder verbeamtete Unter­nehmer verwaltet. Durchdie weitgehende Beseitigungvon Pri­vateigentum und den Entzug der Möglichkeit, für sich gewinn-

bringendzu produzieren, tritt an die Stelle des Wettbewerbs di( Planerfüllungund Verpflichtung gegenüber der Volksgesamtheit. Da Erzeugung,Güterverteilung, Verbrauch und Arbeitsplatz­wechsel sich nach einemGeneralplan bestimmen, dient dies;

Wirtschaftsform nichtin erster Linie der Steigerung des Lebens­standards oder der vollständigenBefriedigung menschlicher Be­dürfnisse, sondern primär politischen,militärischen und ideologi­schen Zielen. Eine Vorstufe zur absolutenZentralverwaltungs-Wirtschaft nach der leninistisch-marxistischen Ideologiestellt du sozialistische neue ökonomische System in der DDR dar(Kollek­tiveigentum bzw. Eigentum kontrollierter Produktionsgenossen­schaftenmit Leistungszahlsystem). Durch eine zunehmende Ver­schuldung im Westen undeine Öffnung desMarktes für westeu­ropäische Konsumgüterhat sich dieses System jedoch nicht als lebensfähig erwiesen. Ansatzpunktefür eine Orientierung an westlich-kapitalistischen System sind seitOktober 1989 zu ver­muten.                                 ::  … •

b) Lenkungswirtschaft („DrittesReich»)

Ziel dieserWirtschaftsform ist die Bedarfsdeckung durch Len­kung der Produktion unddes Verbrauchs auf der Grundlage da Privateigentums und derUnternehmerinitiative. Es herrscht di( Idee der wirtschaftlichenSelbstverwaltung, wonach nur der Be­darf geplant, aber Erfüllung undLeitung der Wirtschaft den in Wirtschaftsleben tätigen, unpolitischen ,1Organen anvertraut bleibt.

Die Eingriffedes Staates bestehen in der Bildung von Zwangs kartellen. Marktverbänden,Sozialgemeinschäften (z.B. Reichs nährstand) und dem zwangsweisenZusammenschluß berufsstän discher Gruppen. Der Erfüllung desPlanes werden die anderen Komponenten freier unternehmerischer Gestaltung (z.B.Investi­tion, Staatsaufträge) untergeordnet. Während Löhne undGehäl ter hoheitlich festgelegt werden, dient die Geldpolitik nur ds KaufkraftfewieAr»<wg;die Kaufkrafutist'r^MMg wird lediglicl durch quantitativ-qualitative Produktionmit regelmäßiger Stei­gerungsrate erreicht.                     ''"

c) Sozialisierung

Dieses sowohl im Bereichder sozialen Marktwirtschaft (Art. 15GG) alsauch der Planwirtschaft mögliche Programii

bedeutetÜberführung der Produktionsmittel in Gemeineigen­tum (z.B.israelische Kibuzzim). Zwar bleibt die Wirtschaft marktorientierteUnternehmerwirtschaft, aber Schlüsselbetriebe (t. B. Bergbau,Eisen-/Stahlindustrie, Verkehrs- und Versorgungs-bttriebe, Banken,Versicherungen) werden Gemeineigentum.

Dassich ergebende Problem besteht darin, daß zwei auf Ergän-lungausgerichtete Wirtschaftszweige nach verschiedenen wirt-Khaitlichen Prinzipienarbeiten: die Grundstoffindustrie (Kohle, Eisen) wird nach staatlichenPlänen, die verarbeitende Industrie (z.B. PKW-Herstellung) nach denGrundsätzen des freien Mark­tes geleitet. Zwar werden auf diese WeiseKonzentrationen im Bereich der Wirtschaft in privater Hand verhindert, nichtaber die Marktaiifteilung nach planerischen Gesichtspunkten ausgeschlos-ict. Die Lösung besteht nurin der Schaffung und Ausgestaltung ropranationaler Einrichtungen (EWG, EURATOM,EGKS), die ökonomisch ausgewogen, d.h. zum gleichen Wohl aller tätigwer­den, aber globale Steuerungsmöglichkeiten besitzen.

3. RechtlicheEinordnung

Das Wirtschaftsrecht läßt sich in dieWirtschaftsverfassung (t. B. soziale Marktwirtschaft), dasWirtschaftsverwaltungsrecht (z.B. staatliche Lenkungsmaßnahmen), dasWirtschaftsverfah­rensrecht (z.B. FlurBG, LwVG) und das Wirtschaftsstrafrecht(z.B. Mietwucher, WiStG) zerlegen.

a)Gewerbefreiheit (Art. 11 GG; § l GewO)

Festzuhaltenist, daß sich das freie Unternehmertum und die iu( Bundespost undBundesbahn beschränkte Staatswirtschaft gegenüberstehen. DieFreiheit, produzierend tätig zu sein, ergibt »ich daraus, daß derBetrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist. LediglichAuflagen oder Genehmigungsvorbehalte schränken dieses Recht zum Schutz derAllgemeinheit ein (vgl. S. 135).

Beispiel: Atomkraftwerk erhält die Auflage, den Reaktor so zu bauen, dafser auch bei Flugzeugabsturz, Explosion und Erdbeben unzerstört bleibt.

Nur die Errichtung volkswirtschaftlich unerwünschterBetriebe sowie die Leitung durch unquahfizierte Personen kann rechtlichverhindert werden (z.B. §§ 20, 25 BulmSchG, § 35 GewO). Ent-iprechend demGrundsatz, daß eine wirtschaftliche Betätigung


denInteressen der Allgemeinheit nicht zuwiderlaufen darf, istdi Erfordernis fachlicherEignung (z.B. Zuverlässigkeit) verfas­sungsrechtlich unbedenklich(Art. 2 GG). Um die Wirtscha-funktionsfähig zu erhalten, übt derStaat einerseits die Zul» sungskontrolle als subjektive Schranke derGewerbefreiheit aus muß aber andererseits jede todliche Konkurrenzverhindern (z l durch Genehmigung von Kartellen).

b)Produktion und Absatz

Die staatlichenLenkungsmaßnahmen, die unter dem Auftri{ „Ausgleich sozialerHärten" ergriffen werden können, sind ai S. 396 aufgezählt.Da bei der in der Bundesrepublik herrschenda Bedarfsdeckungswirtschaftnicht Kostenrechnung und gesetzlich-staatliche Planung, sondern Rentabilitätund Gewinn entscha den, ist die gesetzliche Grundlage für hoheitlicheEingriffe en;

gestaltet.

Beispiele Positive Erzeugungsgebote (G über Qualität von Obs

Wein, Handelsklassen, Tierzucht, SaatgutG'e).

Guterverteilung(Ein-, Ausfuhrregelung in AWG und AWV; G übe

Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft;Interzonenhandelsverordnut

gen; WeinwirtschaftsG; FischG; EnergiewinschaftsG;StemkohleG't

EnergiesicherungsG).               1

Ernahrungswirtschaft (GetreideG; MilchG; Milch-Fett G; Viel

Fleisch-G; BrotG; ZuckerG; LebensmittelG undVO'en)

Produktionssicherung (Marktzwang, z.B. § 7 Vieh FleischG, Ablieft

rungspflicht,z. B § 3ZuckerG;Anbietungspflicht, z. B § 8 Getr?

deG, G über Mindestvorrate,z.B.Mineralöl; SicherstellungG'e i

Notfallen).

Konzentrationshinderung (durch GWB, vgl.iS.402).

c) Preispolitik

DiePreise für Waren und Dienstleistungen bestimmen di Zentrum der Wirtschaftspolitik.Der Staat kann entweder & Preisgestaltung dem Einfluß vonAngebot und Nachfrage übe lassen oder den sog. Selbstkostenpreis(z.B. Kostenmiete bei So zialwohnungen) zugrunde legen. Eine Einflußnahmeauf Loht und Gehalter nicht beamteter Arbeitnehmer ist infolge der ver(»sungsrechtlich garantierten Stellung der Gewerkschaften außen gering.Zwar ist die Erkenntnis gesichert, daß jeder mit seina Einkommen deneigenen und familiären Lebensunterhalt m« bestreiten können; da aberLöhne Bestandteil der betriebswill

schaitlichenKosten sind, sind sie auch ein (treibender) Preisbil­dungsfaktor (Lohn-Preis-Spirale)

Umeine marktstörende Preisunterbietung oder überhöhte Mo­nopolpreisezu verhindern, sind z.B. auf dem Sektor der Ernäh­rungswirtschaftEingriffe dann gerechtfertigt, wenn es gilt, der durch Weltmarktpreisegefährdeten Landwirtschaft Mindestab-ulzpreise zu sichern.

Beispiele Rechtsgrundlagen sind etwa das PreisG, die PreisangabeVO, dieBuMietenG'e, das KuSchutzG, Preisbindungen auf dem Woh-mingsmarkt

Alleanderen Lenkungsmodalitaten sind politischer Natur und ron Fall zu Fall imGesetz- oder Verordnungsweg zu beschlie-fcn. Das gilt für die Regulierungvon Angebot und Nachfrage (z B. durch Subventionen) und die Festsetzung vonHöchst-hw. Mindestpreisen (auch Preisstop).

Lediglich überdas Geld- und Kreditwesen besitzt die offentli-dn HandSteuerungsmoglichkeiten (vgl. S. 396), vor allem durch ditweisungsunabhangige Bundesbank über die Steuerung des Diskont- undLombardsatzes für Geld- und Kassenkredite (Zins­politik), die von denKreditinstituten bei der Bundesbank zu un­terhaltenden Mindestreserven, dieMenge des umlaufenden Gel-dt» und die Stutzung der DM durch An- oder Verkaufeausländi-xher Wahrungen. Innerhalb der Europaischen Gemeinschaft be-ttthennahezu feste Wechselkurse, wobei unter den EG-Landern Bit der RechnungseinheitECU abgerechnet wird.

Beispiele Geldwesen (BuBankG, BuHaushaltsO; WahrungsG; De potG).

Kreditwesen (BausparkassenG,WohnungsbauforderungsG; Woh-nungsbaupramienG; SparpramienG; Staatsanleihen,Art. 115 GG; In-TtsimentverwaltungsG; VermogensbildungsG).

4. Kartellrecht*

Um die Wettbewerbsfähigkeit und Selbständigkeit einzelnerUnternehmen zu erhalten, werden Konzentrationen innerhalb l»«(immterWirtschaftszweige und die damit verbundene Gefahr der Marktaufteilungund des Preisdiktats durch den Staat (Bun-dtskartellamt) kontrolliert.

' Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen 20 2 90, BGBI I 235.

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